Sehr geehrte Damen und Herren,
am 10. September 2025 sind einige Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2025 zur Änderung des Gesetzes – der Zivilprozessordnung, des Zivilgesetzbuches und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt von 2025, Pos. 1172) über das Mediationsverfahren in Kraft getreten. Weitere Bestimmungen des oben genannten Gesetzes treten am 1. März 2026 in Kraft. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten neuen Regelungen zur Mediation vor, die der polnische Gesetzgeber eingeführt hat.
1. Änderungen, die ab dem 10.09.2025 in Kraft getreten sind
- Implizite Zustimmung zur Mediation (Artikel 183⁸ § 2 der Zivilprozessordnung)
Die Novelle sieht vor, dass das Fehlen eines Einwands einer Partei eines Mediationsverfahrens, der innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung über die Verweisung der Angelegenheit an die Mediation eingereicht wird, die Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens bedeutet. Zu beachten ist, dass der Widerspruch ausdrücklich, innerhalb der gesetzlichen Frist, erhoben werden muss – sonst ist er unwirksam.
- Elektronische Unterschriften im Rahmen des Protokolls und des Vergleichs (Artikel 183¹² § 2² der Zivilprozessordnung)
Die Parteien und der Mediator können das Mediationsprotokoll und den Mediationsvergleich in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift unterzeichnen. Eine solche Lösung macht den Austausch von Dokumenten in Papierform überflüssig, und beschleunigt somit das Verfahren erheblich.
- Verbesserung des Kontakts mit einem Mediator (Artikel 183⁹ § 3 der Zivilprozessordnung).
Der vorsitzende Richter teilt dem Mediator die Kontaktdaten der Parteien und deren Bevollmächtigten (Korrespondenzadresse, Telefonnummer, E-Mail) mit, wenn diese in den Gerichtsakten erscheinen.
- Vergleiche während Fernsitzungen (Artikel 223 § 1 der Zivilprozessordnung)
Wird der Vergleich in einer Online-Verhandlung geschlossen und ist es aus anderen Gründen nicht möglich, ihn zu unterzeichnen, kann das Gericht in der Niederschrift erklären, dass er abgeschlossen wurde, und den Grund für die fehlende Unterschrift angeben – damit bestätigt die Novelle formell die Möglichkeit, dass Vergleiche im Rahmen von Fernsitzungen abgeschlossen werden können.
2. Änderungen, die ab dem 1.03.2026 in Kraft treten
- Pflicht zur Verweisung der Parteien an die Mediation in Bausachen
Die weitreichendste Änderung des Mediationsverfahrens ist die Aufnahme von Art. 458³a der Zivilprozessordnung. In Übereinstimmung mit der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Norm weist das Gericht die Parteien obligatorisch zur Mediation vor der vorbereitenden Sitzung oder vor der ersten Verhandlubngstermin an – in Wirtschaftsangelegenheiten, die folgendes betreffen:
- Bauaufträge,
- Verträge, die in engem Zusammenhang mit dem Bauprozess stehen und für die Ausführung von Bauarbeiten verwendet werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Fälle, die im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens, eines elektronischen Zahlungsbefehls oder eines Mahnverfahrens geprüft werden. Wird jedoch nach Erlass des Zahlungsbefehls ein Wiederspruch oder ein Einwand erhoben, verweist das Gericht die Parteien an die Mediation.
- Verschärfung der Kostensanktion für die Verweigerung der Teilnahme an der Mediation
Eine Partei hat das Recht, die Teilnahme an der Mediation abzulehnen, was jedoch mit einer Kostensanktion verbunden ist. Mit der Novelle von Art. 103 der Zivilprozessordnung wird der Anwendungsbereich der Fälle erweitert, in denen das Gericht berechtigt ist, einer Partei Kosten aufzuerlegen. Die geänderten Vorschriften verschärfen nämlich das bestehende Kriterium, indem sie die Formulierung “eine offensichtlich ungerechtfertigte Verweigerung der Mediation” durch die Formulierung “ungerechtfertigte Verweigerung, sich einer Mediation zu unterziehen” ersetzen. Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 103 der Zivilprozessordnung in seiner derzeitigen Fassung auf Fälle anzuwenden ist, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden.
- Erstattung der Gerichtsgebühr als Anreiz zur Einigung vor einem Mediator
Die Änderungen sehen die Einführung eines zusätzlichen finanziellen Anreizes für die Mediation vor. Nach der neuen Fassung von Art. 79 Abs.1 Pkt. 2 Buchstabe ab des Gesetzes vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (d. h. Gesetzblatt von 2025, Pos. 1228 in der geänderten Fassung) erstattet das Gericht einer Partei von Amts wegen drei Viertel der Gerichtsgebühr für das Rechtsmittel, wenn im Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz vor einem Mediator ein Vergleich abgeschlossen wird. Dagegen sehen die aktuellen Regelungen vor, dass im Falle eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen der II Instanz nur die Hälfte dieser Gebühr erstattet wird.
- Vereinfachte Zuständigkeit des Gerichts bei der Genehmigung eines Vergleichs
Gemäß dem geänderten Art. 183¹³ § 1 der Zivilprozessordnung kann ein Antrag auf Genehmigung eines Mediationsvergleichs gestellt werden bei:
- dem Bezirksgericht, das für den Ort zuständig ist, an dem der Vergleich abgeschlossen wurde,
- oder bei einem anderes Bezirksgericht – wenn dies im Vergleich angegeben wurde,
- und in Ermangelung dieser Grundlagen – an das Bezirksgericht des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers.
Wenn Sie weitere Informationen zu den neuen Regelungen erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.