Neue Informationen über Whistleblower (in Polen als „Signalgeber“ bezeichnet)

29.01.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir möchten Sie informieren, dass die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in das polnische Rechtssystem beschleunigt werden sollte. Den Ankündigungen zufolge plant die polnische Regierung die Verabschiedung eines Entwurfs für das entsprechende Gesetz im ersten Quartal 2024, wobei jedoch eine Verlängerung der Arbeiten nicht ausgeschlossen wird, da die Stefan-Batory-Stiftung und eine Reihe anderer Organisationen an die Regierung appelliert haben, die Dringlichkeit der Gesetzgebungsarbeiten aufzugeben und weitergehende Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen.  Derzeit laufen die Arbeiten an dem Gesetz noch, und der letzte Text des Gesetzentwurfs über den Schutz von Signalgebern wurde am 12.01.2024 auf der Website des Gesetzgebungszentrums der Regierung veröffentlicht (Druck Nr. UC 1) und am 19.01.2024 an den Ständigen Ausschuss des Ministerrats übermittelt.

Welche Änderungen in Bezugnahme auf frühere Entwürfe enthält die neueste Fassung des Gesetzentwurfs?

Der aktuelle Gesetzentwurf unterscheidet sich unter anderem von dem vorherigen durch folgende Aspekte:

  • Ersetzung der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde, die als Stelle für die Entgegennahme externer Berichte und die Unterstützung von Signalgebern (Whistleblowers) fungieren sollte, durch den Ombudsmann;
  • die Streichung des Vorbehalts, dass der Signalgeber (Whistleblower) dem Schutz des Gesetzes unterliegt, sofern die gemeldeten oder an die Öffentlichkeit weitergegebenen Informationen das öffentliche Interesse berühren;
  • Einführung der Möglichkeit (anstelle einer Verpflichtung), dem Signalgeber (Whistleblower) eine Bescheinigung über den Schutz nach dem Gesetz durch die für Folgemaßnahmen zuständige Behörde auszustellen;
  • Streichung der in der vorherigen Fassung des Entwurfs vorgeschlagenen Bestimmungen, nach denen die Behörde verpflichtet war, vom Signalgeber (Whistleblower) eine Erklärung einzuholen, in der dieser unter Androhung der Falschaussage versichert, dass die Angaben über den Verstoß zum Zeitpunkt der Anmeldung wahr waren;
  • Änderung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes – das Gesetz soll einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten, und die Umsetzung der Verpflichtung zur Einrichtung interner und externer Notifizierungskanäle soll innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass zu den wichtigsten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des gesetzlichen Schutzes der Signalgebers (Whistleblowers) folgende gehören:

  • die Verpflichtung, ein internes Verfahren für die Anmeldung von Rechtsverletzungen und für Folgemaßnahmen einzurichten,
  • Ausarbeitung und Erteilung schriftlicher Vollmachten zur Entgegennahme und Überprüfung von Anmeldungen, zur Weiterverfolgung und Verarbeitung personenbezogener Daten,
  • die Festlegung der Wege oder Kanäle, über welche die Signalgeber die Anmeldungen machen können,
  • Erstellung und Führung eines Registers der internen Anmeldungen,
  • das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz von Signalgebern (Whistleblowers).

In Anbetracht der Tatsache, dass das obige Gesetz nach dem aktuellen Entwurf einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten soll, und die Umsetzung der Pflicht zur Festlegung:

  • des Verfahrens für interne Notifizierungen durch juristische Personen,
  • des Verfahrens für die Entgegennahme von externen Anmeldungen durch den  Ombudsmann; oder eine öffentliche Einrichtung

– innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen muss,

ist zu bemerken, dass die Unternehmer, nach Inkrafttreten des obigen Gesetzes, lediglich 2 Monate Zeit haben werden, um die Regeln für obige Verfahren vorzubereiten und deren Inhalt mit den Arbeitnehmern zu besprechen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, bereits früher, d.h. im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, an die Vorbereitung entsprechender Regeln der obigen Verfahren durch diejenigen Arbeitgeber zu denken, die von dem oben genannten Gesetz betroffen sein werden, d.h. nach der derzeitigen Annahme Arbeitgeber, für die mindestens 50 Personen die Dienstleistungen erbringen oder die Arbeit ausführen (so Art. 23 Abs. 1 des aktuellen Gesetzentwurfs).

Unsere Kanzlei wird Sie daher über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und über dessen mögliche wesentliche Änderungen auf dem Laufenden halten, und gern bei der Umsetzung daraus folgenden Pflichten unterstützen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zu diesem Thema jederzeit gerne zur Verfügung.

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