Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie, dass am 24. Juni 2025 der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf das Dienstalter verabschiedet und an das Parlament der Republik Polen weitergeleitet hat. Die Novellierung soll teilweise zum 1. Januar 2026 und teilweise zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Die oben genannte Gesetzesänderung sieht vor, dass die Zeiträume der Ausübung von Tätigkeiten auf Grundlage von Dienstleistungsverträgen oder Auftrags, die mit dem derzeitigen Arbeitgeber abgeschlossen wurden, sowohl auf das allgemeine als auch sogenannte betriebliche Dienstalter angerechnet werden. Ferner sollen auch Zeiten der Ausübung einer sogenannten „selbständigen, nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit“ auf das Dienstalter auch angerechnet werden.
Die geplante Änderung des Arbeitsgesetzbuches ist arbeitnehmerfreundlich, und verfolgt das Ziel, die Rechte von Beschäftigten anzugleichen, die bisher – trotz vergleichbarer Tätigkeiten – nicht dieselben Vorteile genießen konnten, etwa bei längerem Urlaub oder bei Dienstalterszulagen.
Die neue Regelung soll rückwirkend gelten, was bedeutet, dass auch frühere Zeiträume, die vor Inkrafttreten der Novelle liegen, bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt werden sollen.
Zum Dienstalter werden danach künftig folgende Zeiträume zählen:
- Ausübung einer Tätigkeit auf Grundlage eines Auftrags oder eines Agenturvertrags,
- Zeitraum der Ausübung einer „nichtlandwirtschaftlichen selbstständigen Tätigkeit“ sowie eine Zusammenarbeit mit einer Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, sofern für diese Zeiträume Renten-, Invaliditäts- oder Unfallbeiträge gezahlt wurden,
- dokumentierte Arbeit im Ausland – egal in welcher Form,
- Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Genossenschaften,
- Aussetzung der Wirtschaftstätigkeit zur Betreuung eines Kindes, vorbehaltlich der Zahlung von Beiträgen.
Wir weisen dabei darauf hin, dass gemäß Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes über das System der sozialen Sicherheit als Personen, die eine „nichtlandwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit“ ausübt, gelten:
- Einzelunternehmer,
- Gesellschafter von:
– Ein-Personen-GmbHs,
– offenen Handelsgesellschaften,
– Kommanditgesellschaften,
– Partnerschaftsgesellschaften,
- Freiberufler (z. Ärzte, Rechtsanwälte),
- Künstler und Urheber,
- Aktionäre einer einfachen Aktiengesellschaft (PSA), die ihre Einlage in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen erbracht haben,
- Komplementäre in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
- Personen, die eine Schule, einen Kindergarten oder eine (öffentliche oder private) Bildungseinrichtung bzw. deren Verbund betreiben.
Aufgrund der besonderen rechtlichen Natur von Werkverträgen ist derzeit nicht vorgesehen, diese bei der Berechnung des Dienstalters zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht angerechnet werden nicht registrierte Tätigkeiten, ehrenamtliche Arbeit und studentische Praktika. Die bisherigen Regeln der Anrechnung der Ausbildungszeit (Studium, Fachhochschule) auf das Dienstalter bleiben unverändert.
Der Arbeitnehmer kann seinen Dienstalter mit folgenden Unterlagen nachweisen:
- Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) für Zeiträume, für die Beiträge gezahlt wurden,
- sonstige Nachweise (Verträge, Zeugenaussagen, Arbeitszeugnisse etc.), sofern keine ZUS-Beiträge vorliegen.
Die Änderungen sollen bestehende Ungleichheiten zwischen Personen beseitigen, die ausschließlich auf zivilrechtlicher Basis tätig sind, Selbstständigen und regulär angestellten Arbeitnehmern. Das Ziel der Novellierung ist es, diesen Personen:
- einen längeren Erholungsurlaub zu ermöglichen (die bisherige Beschäftigungsdauer wird auf aktuelle Urlaubsansprüche angerechnet, z. auf den Elternurlaub),
- längere Kündigungsfristen und höhere Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren,
- Anspruch auf Jubiläumsprämien oder Dienstalterszulagen im öffentliche Hand zu schaffen.
Dabei ist ein Übergangszeitraum (vacatio legis) vorgesehen. Die Regelungen sollen im öffentlichen Sektor ab dem 1. Januar 2026 und im Privatsektor ab dem 1. Juli 2026 gelten. Die Arbeitgeber erhalten damit ausreichend Zeit, um ihre internen Regelungen an die Novellierung anzupassen, und ggf. finanzielle Mittel für die neuen Regelungen bereitzustellen.
In diesem Zusammenhang wird empfohlen, dass die Arbeitgeber:
- die Arbeitnehmerdokumentation im Hinblick auf die Novellierung analysieren,
- Arbeits- und Vergütungsordnungen anpassen,
- ein entsprechendes Budget einplanen – z. für Dienstalterszulagen oder zusätzlichen Urlaub,
- Verfahren zur Überprüfung des Dienstalters implementieren (z. ZUS-Bescheinigungen, Nachweise über selbstständige Tätigkeit).
Sollten Sie an diesem Thema interessiert sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.