E-Zustellungen – Aktualisierung des Datums des Inkrafttretens der neuen Pflicht für Unternehmen

09.01.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir möchten Sie darüber informieren, dass aufgrund der jüngsten Bekanntmachung des Ministeriums für Digitalisierung vom 21. Dezember 2023 (Gesetzblatt 2023, Pos. 2764) die Verpflichtung für bestimmte Unternehmer, über eine elektronische Lieferadresse zu verfügen, für den 1. Oktober 2024 festgelegt wurde.

Die Verschiebung der Frist für die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung wurde durch die Änderung des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 zur Änderung des Gesetzes über die elektronische Zustellung (Gesetzblatt, Pos. 2699) ermöglicht, in der festgelegt wurde, dass die in der Mitteilung des Ministers für Digitalisierung genannte Frist nicht früher als am 30. März 2024 und nicht später als am 1. Januar 2025 liegen darf, wie wir in unserem vorherigen Artikel (Elektronische Zustellung – eine weitere Änderung der Frist für das Inkrafttreten neuer Pflicht der Unternehmer) erwähnt haben.

Daher gilt ab dem 1. Oktober 2024 die Pflicht zur Nutzung des nationalen elektronischen Zustellungssystems durch:

  • Personen, die in Berufen tätig sind, die öffentliches Vertrauen genießen, wie Rechtsanwälte, Rechtsberater, Steuerberater, Sanierungsberater, Patentanwälte, Notare und
  • nicht-öffentliche Einrichtungen, die ab dem 30. Dezember 2023 in das nationale Gerichtsregister (sog. KRS-Register) eingetragen werden.

Zur Erinnerung weisen wir darauf hin, dass die Fristen für diese Verpflichtung für andere nicht-öffentlichen Subjekte unverändert bleiben, d.h. wie folgt sind:

  • für Unternehmen, die vor dem 30. Dezember 2023 in das KRS-Register eingetragen werden – ab dem 1. Januar 2025;
  • für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2023 einen Antrag auf Eintragung in das Zentrale Unternehmensregister (sog. CEIDG-Register) stellen, und nicht-öffentliche Unternehmen, die bis zum 31. Januar 2023 im CEIDG-Register eingetragen sind, wenn sie zwischen dem 30. September 2025 und dem 30. September 2026 die Änderungen im CEIDG vorgenommen haben – ab 1. Januar 2024;
  • für Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2023 in das CEIDG-Register aufgenommen wurden, wenn sie vom 30. September 2025 bis zum 30. September 2026 keine Änderungen im CEIDG-Register vorgenommen haben – ab 1. Oktober 2026.

Gleichzeitig können wir nicht ausschließen, dass in der Zeit bis zum 1. Oktober 2024 durch die Regierung und Parlament weitere Schritte vorgenommen werden, um das Gesetz über die elektronische Zustellung in den Aspekten zu ändern, die derzeit am fragwürdigsten sind. Sobald dies erfolgt, werden wir Sie darüber unverzüglich informieren.

Wenn Sie Fragen zu diesen Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

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