Die wichtigsten aktuell in der Gesetzgebung behandelte Gesetzesänderungen – Stand: September 2026

22.09.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir über die wichtigsten aktuell in der Gesetzgebung behandelte Gesetzesänderungen (Stand: September 2026), die von besonderer Bedeutung für Unternehmer sind, darunter für Arbeitgeber sowie für Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Produkten.

1. Novellierung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften – weniger Formalitäten und erweiterte Nutzung elektronischer Kommunikation

Am 4. September 2026 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Änderung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (nachfolgend „HGB-Gesetz“), dessen Ziel es ist, den Formalismus beim Funktionieren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu reduzieren und die rechtlichen Regelungen an moderne Standards der elektronischen Kommunikation anzupassen. Das HGB-Gesetz wurde aktuell an den Senat, also oberste Parlamentkammer weitergeleitet, und die Frist für seine Prüfung durch den Senat läuft am 4. Oktober 2026 ab.

Eine der wesentlichen Änderungen im HGB-Gesetz betrifft die Möglichkeit für Gesellschafter, ihre Zustimmung zum Empfang von Benachrichtigungen über die Gesellschafterversammlung in sog. Dokumentenform und nichtwie bisher – ausschließlich in Schriftform zu erteilen. Diese Lösung soll die Kommunikation mit den Gesellschaftern per E-Mail oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel ermöglichen.

Geändert werden soll auch die Form der Vollmacht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung einer polnischen GmbH (poln. sp. z o.o.). Grundsätzlich kann diese Vollmacht künftig in der sog. Dokumentenform erteilt werden, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag strengere Anforderungen vorsieht. Eine analoge Regelung ist für Vollmachten bei einer einfachen Aktiengesellschaft vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies eine weitere Abkehr von der Pflicht zur Verwendung eigenhändig unterzeichneter Dokumente dort, und den alternativen Einsatz elektronischer Kommunikation.

Über das Inkrafttreten des oben genannten HGB-Gesetzes werden wir Sie informieren.

2. Neue Pflichten zur Entgeltgleichheit von Frauen und Männern

Ebenfalls wird aktuell der Gesetzentwurf Nr. UC127 behandelt, dessen Ziel die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates über Entgelttransparenz sowie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in die polnische Rechtsordnung ist. Die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs wurde am 25. Mai 2026 veröffentlicht, und als geplanter Termin für die Annahme dieses Entwurfs durch den Ministerrat wurde das IV. Quartal 2026 angegeben.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Reihe neuer Pflichten für Arbeitgeber vor. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen::

  • die Einführung der Pflicht zur Übermittlung an die Arbeitnehmer der Informationen über die Grundsätze der Entgeltfestlegung sowie über die bei der Bestimmung der Entgelthöhe und der Entgeltentwicklung angewendeten Kriterien,
  • die Gewährung des Rechts der Arbeitnehmer auf Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe sowie über die durchschnittlichen Entgelthöhen in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmerkategorien,
  • die Einführung von Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung von Berichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle,
  • die Einrichtung zusätzlicher Mechanismen zur Reaktion auf unbegründete Entgeltunterschiede.

Die Pflicht zur Erstellung von Berichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle soll für Arbeitgeber gelten, die mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Arbeitgebern mit 100 bis 249 Arbeitnehmern soll die Berichterstattung alle drei Jahre erfolgen, während Arbeitgeber, die mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen, solche Informationen jährlich zu übermitteln haben.

Ein wesentliches Instrument soll auch der Mechanismus der gemeinsamen Entgeltbewertung sein. Die Pflicht zu deren Durchführung soll u. a. dann entstehen, wenn in einer bestimmten Arbeitnehmerkategorie ein Entgeltgefälle von mindestens 5 Prozent auftritt, das nicht durch objektive und geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kann, und der Arbeitgeber diese unbegründete Differenz nicht innerhalb von 6 Monaten beseitigt.

Der Entwurf des oben genannten Gesetzes befindet sich weiterhin im Stadium des Regierungsgesetzgebungsverfahrens, und wir werden Sie über dessen weiteren Verlauf laufend informieren.

3. Neue Haftungsregeln für fehlerhafte Produkte – auch für Software und KI-Systeme

Eine weitere wesentliche Gesetzesänderung, die Eingang in polnische Rechtsordnung finden soll, ist der Gesetzentwurf Nr. UC163 betreffend Änderungen des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Der obige Gesetzesentwurf wurde am 25. August 2026 veröffentlicht, und als geplanter Termin für seine Annahme durch den Ministerrat wurde das IV. Quartal 2026 angegeben.

Die geplanten Änderungen sollen das geltende Produkthaftungsmodell grundlegend umgestalten. Der Entwurf sieht die Aufhebung der bisherigen Art. 449¹–449¹⁰ des Zivilgesetzbuches, und deren Ersetzung durch eine neue Regelung – d.h. Art. 449¹²–449²⁷ ZGB – vor. Gleichzeitig soll in die Zivilprozessordnung ein neuer Abschnitt IVh mit den Art. 479¹³⁰–479¹³⁵ eingefügt werden.

Insbesondere sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor:

  • die Erweiterung des Produktbegriffs, sodass dieser u. a. auch Software umfasst;
  • die Berücksichtigung der Besonderheiten von Produkten, die digitale Komponenten und Systeme künstlicher Intelligenz nutzen;
  • die Erweiterung des Katalogs der geschützten Güter;
  • die Einführung neuer Mechanismen zur Erleichterung der Geltendmachung von Ansprüchen durch Geschädigte, einschließlich des Rechts auf Offenlegung von Beweismitteln sowie bestimmter Vermutungen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und des Kausalzusammenhang.

Die oben genannten Änderungen werden von besonderer Bedeutung für Hersteller, Importeure, Händler sowie Unternehmer sein, die Produkte mit digitalen Elementen oder Software anbieten.

Die neue Regelung soll die Richtlinie (EU) 2024/2853 umsetzen, welche die Anwendung der neuen Vorschriften auf Produkte vorsieht, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die EU-Mitgliedstaaten wiederum die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 zu erlassen.

Über den weiteren Verlauf dieses Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie laufend informieren.

Sollten die oben genannten Themen Ihr Interesse wecken, zögern Sie nicht, Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen.

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