Mindestlohn, Zulagen und abzugsfreie Beträge im Jahr 2024

08.12.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ab dem 01. Januar 2024 wird es einige Änderungen in Bezug auf die Löhne und Zulagen der Mitarbeiter geben, über die wir Sie hiermit informieren.

Änderung der Höhe des Mindestlohns

Wir weisen zunächst auf die geplanten Änderungen des Mindestlohns hin.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Mindestlohn der niedrigste mögliche Monatslohn eines monatlich vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Bei der Feststellung, ob die Höhe des Entgelts eines Arbeitnehmers mindestens dem Mindestlohn entspricht, werden bestimmte unverfallbare Entgeltbestandteile, die im Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2002 über den Mindestlohn für Arbeit (d.h. Gesetzblatt von 2020, Pos. 2207) aufgeführt sind, nicht berücksichtigt.

Der Mindestlohn wird im Jahr 2024 gemäß der Verordnung des Ministerrats vom 14. September 2023 über die Höhe des Mindestlohns und die Höhe des Mindeststundensatzes im Jahr 2024 (Gesetzblatt, Pos. 1893) wie folgt betragen:

  • vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 – 4.242 PLN Brutto,
  • ab dem 1. Juli 2024 – 4.300 PLN Brutto.

Änderungen der Zulage für besondere Arbeitsbedingungen

Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Zulage für besondere Arbeitsbedingungen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr eine der Berechnungsgrundlagen für den Mindestlohn ist und bei der Feststellung, ob der Lohn eines Arbeitnehmers mindestens dem Mindestlohn entspricht, nicht mehr berücksichtigt wird. Für viele Arbeitnehmer könnte dies eine erhebliche Erhöhung bedeuten, nicht nur wegen der Erhöhung des Mindestlohnsatzes, sondern auch wegen der fehlenden Einbeziehung dieser Zulage in die Lohngrundlage. Es wird erwartet, dass dies die Situation der Arbeitnehmer, die das niedrigste Entgelt erhalten, verbessern wird.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie daran erinnern, dass nach dem neuen Wortlaut des geänderten Art. 1 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2002 über den Mindestlohn (GBl. 2020, Pos. 2207) eine Zulage für besondere Arbeitsbedingungen ein Lohnzuschlag für die von Arbeiten unter besonders beschwerlichen oder besonders gesundheitsschädlichen Bedingungen, oder von Arbeiten, die große körperliche oder geistige Anstrengungen erfordern, oder von Arbeiten, die besonders gefährlich sind, ist.

Änderungen der Zulage für Nachtarbeit

Im kommenden Jahr 2024 wird auch die Nachtarbeitszulage aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns deutlich steigen. Wichtig ist dabei, dass die Nachtarbeitszulage von Monat zu Monat aufgrund der Anzahl der Arbeitsstunden in einem bestimmten Monat variieren kann. Daher wird diese Zulage für jede Nachtstunde im Jahr 2024 wie folgt ausfallen: Januar-April 5,05 PLN Brutto, Mai-Juni 5,30 PLN Brutto, Juli 4,67 PLN Brutto, August-September 5,12 PLN Brutto, Oktober 4,67 PLN Brutto, November 5,66 PLN Brutto und Dezember 5,38 PLN brutto.

Für Arbeitnehmer, die ständig Nachtarbeit außerhalb des Arbeitsplatzes leisten, kann die Nachtarbeitszulage durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden. Deren Höhe muss dem voraussichtlichen Umfang der Nachtarbeit entsprechen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie daran erinnern, dass Nachtarbeit gemäß Art. 1517 § 1 des Arbeitsgesetzbuchs eine Arbeit ist, die zwischen 21:00 und 7:00 Uhr geleistet wird und maximal 8 Stunden der Arbeitszeit umfasst. Ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag für jede Stunde der Nachtarbeit in Höhe von 20 % des sich aus dem Mindestlohn ergebenden Stundensatzes.

Abzugsfreie Beträge

Auch wenn sich die Regeln für den Abzug vom Entgelt eines Arbeitnehmers an sich im Jahr 2024 nicht ändern, ist zu bedenken, dass das grundlegende Kriterium für die Bestimmung der abzugsfreien Beträge das in einem bestimmten Jahr geltende Mindestlohn ist, so dass eine Änderung des Mindestlohns auch Auswirkungen auf die abzugsfreien Beträge hat.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem Arbeitsgesetzbuch der Betrag, der von den obligatorischen Abzügen befreit ist, beträgt:

  • der Betrag des Mindestlohns, auf den die Vollzeitbeschäftigte Anspruch haben, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommenssteuervorauszahlung und der Beiträge zu einem Kapitalplan für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer auf diese Zahlung nicht verzichtet hat – bei Abzug der Beträge, die im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen zur Deckung anderer Schulden als Unterhaltszahlungen vollstreckt werden;
  • 75 % des unter Nummer 1 genannten Lohns – unter Abzug der dem Arbeitnehmer gewährten Barvorschüsse;
  • 90 % des unter Nummer 1 genannten Lohns – unter Abzug der in Artikel 108 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Geldbußen.

Dagegen der Betrag, der von den freiwilligen Abzügen befreit ist, beträgt:

  • die Höhe des Mindestlohns – bei Abzug der dem Arbeitgeber zustehenden Beträge,
  • 80 % des genannten Betrags gemäß Artikel 871 1 Pkt. 1 des Arbeitsgesetzbuches  – bei Abzug anderer Forderungen als diesen, welche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen.

 

In Anbetracht der oben genannten Änderungen empfehlen wir Ihnen, ab dem 1. Januar 2024 besonders auf die Höhe der von den Arbeitgebern an die Arbeitnehmer gezahlten Leistungen zu achten, da das neue Jahr in dieser Hinsicht eine Reihe bedeutender Änderungen mit sich bringen wird.

 

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, zögern Sie bitte nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren.

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